Als "Maschine" nach Punkt "a)" und "g)" der MLR gilt, wenn die drei folgenden Merkmale vorliegen:
● Das Erzeugnis muss aus Teilen oder Baugruppen so verbunden sein, dass ein zweckgebundener Zusammenhalt vorliegt, das Erzeugnis also eine Gesamtheit bildet.
● Ein Teil/eine Vorrichtung der Maschine muss "beweglich" sein.
● Eine Konstruktion aus Teilen und Vorrichtungen nach Funktion und Antrieb zusammenpassen:
für eine
bestimmte Anwendung
gebaut
nutzt neben oder statt menschlichem oder tierischem Antrieb
einen anderen Antrieb
.
wird nur
mit menschlicher Kraft
betrieben. *)
*) Ausnahmen zu Hebevorrichtungen mit Antrieben: Aufzüge bis 0,64 km/h (0,15 m/s) und Baustellenaufzüge sind "Maschinen" nach MLR (Artikel 24).
Bestimmte Anwendungen sind z. B. das Fertigen, Verpacken oder Prüfen von Produkten oder der Transport von Personen. Hingegen wird Erzeugnissen wie Einbaugetrieben oder Hydraulikzylindern keine "bestimmte Anwendung" zugerechnet, das sind Komponenten oder unvollständige Maschinen.
Eine Maschine gilt auch ohne Antriebssystem als "vollständig", wenn Spezifizierung und Montage des Antriebssystems explizit ausgeführt sind. Risikobetrachtung und Konformitätsbeurteilung zur Maschine müssen den spezifizierten Antrieb bereits berücksichtigen.
Maschinen auf einem Fahrzeug unterliegen der MRL, auch wenn das Fahrzeug selbst nach anderen Konformitätskriterien bewertet wird. Auf einem Fahrzeug montierte Maschinen können sein: Hub- und Arbeitsbühnen, Ladekräne, Mischer, Pumpsysteme und anderes. Die Betriebsanleitung für einen Aufbau muss die Risiken bei Einsatz auf dem Fahrzeug berücksichtigen, also z. B. Einbau, Stützkonstruktion und Schnittstellen zum Fahrzeug spezifizieren.