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Die vollständige und andere "Maschinen"

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Erzeugnisse und Maschinen


Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MLR) unterscheidet im Artikel 1 zwischen den Geltungsbereichen "a) Maschine" und "g) unvollständige Maschine". Beide Erzeugnisse sind ähnlich definiert, erfordern aber unterschiedliche Konformitäts­arbeiten. Abschließend erhält die "Maschine" das CE-Zeichen und eine Bescheinigung zur Konformität; die "unvollständige Maschine" wird ohne CE-Kennzeichnung und mit einer Hersteller­erklärung in Verkehr gebracht.
Die unter b) bis f) genannten Erzeugnisse sind zwar keine Maschinen, erfordern aber ähnliche Konformitäts­bemühungen wie die "Maschine" und dürfen nur mit CE-Zeichen und Konformitäts­bescheinigung in Verkehr gebracht werden.

Text aus der MRL: 


Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse: (Artikel 1)
a)
Maschinen

b)
auswechselbare Ausrüstungen

c)
Sicherheitsbauteile

d)
Lastaufnahmemittel

e)
Ketten, Seile und Gurte

f)
abnehmbare Gelenkwellen

g)
unvollständige Maschinen

Vollständige Maschinen

Als "Maschine" nach Punkt "a)" und "g)" der MLR gilt, wenn die drei folgenden Merkmale vorliegen:
● Das Erzeugnis muss aus Teilen oder Baugruppen so verbunden sein, dass ein zweck­gebundener Zusammen­halt vorliegt, das Erzeugnis also
eine Gesamtheit bildet.
● Ein Teil/eine Vorrichtung der Maschine
muss "beweglich" sein.
● Eine Konstruktion aus Teilen und Vorrichtungen nach
Funktion und Antrieb zusammen­passen:
Funktion
Antrieb

Die Konstruktion wurde
für eine bestimmte Anwendung gebaut
und
nutzt neben oder statt mensch­lichem oder tierischem Antrieb einen anderen Antrieb .

oder
für Hebe­vorgänge gebaut
und
wird nur mit menschlicher Kraft betrieben. *)

*) Ausnahmen zu Hebevorrichtungen mit Antrieben: Aufzüge bis 0,64 km/h (0,15 m/s) und Baustellen­aufzüge sind "Maschinen" nach MLR (Artikel 24).

Bestimmte Anwendungen sind z. B. das Fertigen, Verpacken oder Prüfen von Produkten oder der Transport von Personen. Hingegen wird Erzeugnissen wie Einbau­getrieben oder Hydraulik­zylindern keine "bestimmte Anwendung" zugerechnet, das sind Komponenten oder unvollständige Maschinen.
Eine Maschine gilt auch ohne Antriebssystem als "vollständig", wenn Spezifizierung und Montage des Antriebssystems explizit ausgeführt sind. Risiko­betrachtung und Konformitäts­beurteilung zur Maschine müssen den spezifizierten Antrieb bereits berücksichtigen.
Maschinen auf einem Fahrzeug unterliegen der MRL, auch wenn das Fahrzeug selbst nach anderen Konformitäts­kriterien bewertet wird. Auf einem Fahrzeug montierte Maschinen können sein: Hub- und Arbeits­bühnen, Ladekräne, Mischer, Pump­systeme und anderes. Die Betriebs­anleitung für einen Aufbau muss die Risiken bei Einsatz auf dem Fahrzeug berücksichtigen, also z. B. Einbau, Stütz­konstruktion und Schnittstellen zum Fahrzeug spezifizieren.

Text aus der MRL 


Definitionen zur „Maschine“ (Artikel 2):
eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtunge n, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen , von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

Bestimmte Anwendungen sind z. B. das Fertigen, Verpacken oder Prüfen von Produkten oder der Transport von Personen.
Hingegen wird Erzeugnissen wie Einbaugetrieben oder Hydraulikzylindern keine "bestimmte Anwendung" zugerechnet, das sind Komponenten oder unvollständige Maschinen.
Eine Maschine gilt auch ohne Antriebssystem als "vollständig", wenn Spezifizierung und Montage des Antriebssystems explizit ausgeführt sind. Risiko­betrachtung und Konformitäts­beurteilung zur Maschine müssen den spezifizierten Antrieb bereits berücksichtigen.
Maschinen auf einem Fahrzeug unterliegen der MRL, auch wenn das Fahrzeug selbst nach anderen Konformitäts­kriterien bewertet wird. Auf einem Fahrzeug montierte Maschinen können sein: Hub- und Arbeits­bühnen, Ladekräne, Mischer, Pump­systeme und anderes. Die Betriebs­anleitung für einen Aufbau muss die Risiken bei Einsatz auf dem Fahrzeug berücksichtigen, also z. B. Einbau, Stütz­konstruktion und Schnittstellen zum Fahrzeug spezifizieren.
Bilden mehrere Maschinen durch den Zusammenbau von Maschinen und unvollständigen Maschinen eine funktionelle "Gesamtheit", ergibt sich eine neue Maschine, die eine erneute Konformitäts­bewertung erforderlich macht. Das gilt z. B. für eine Fertigungs­anlage mit einem gemeinsamen Steuerungs- und Sicherheits­system.
Keine "Gesamtheit" bilden geringfügig verkettete Maschinen und Maschinen mit getrennten Sicherheits­kreisen. Sie bleiben weiterhin als Einzel­maschinen in Funktion.


Unvollständige Maschinen

Das Erzeugnis "unvollständige Maschine" übernimmt keine eigen­ständige Aufgaben, sondern entfaltet seine Funktion erst nach Integration in andere Maschinen. Das gilt z. B. für einen Getriebe­motor oder ein Mehrachs-Portalsystem.
Abgegrenzt werden muss die unvollständige Maschine von den weiteren in Artikel 2 (s. o.) genannten Maschinen. So ist eine Förder­anlage ohne Antrieb bereits eine vollständige Maschine, obwohl sie erst vor Ort zu einer funktionierenden Maschine montiert wird. Ebenso ist der Kompressor, der erst auf einem Auflieger genutzt werden kann, bereits vor der Integration eine vollständige Maschine.
Auch kann ein Erzeugnis nicht als unvollständige Maschine deklariert werden, wenn ihm zum zweck­bestimmten Einsatz lediglich Sicherheits­einrichtungen wie Geländer oder Umzäunung fehlen.
Die unvollständige Maschine ist nur für die Assemblierung mit anderen Erzeugnissen vorgesehen und erhält daher kein CE-Zeichen. Mitgeliefert wird eine Einbau­erklärung und eine Montage­anleitung, die später Teil der Gesamt­dokumentation zur Maschine werden. Auch bei der unvollständigen Maschine muss die sichere Nutzung durch eine Risiko­beurteilung belegt werden.

Text aus der MRL 


Definition der „unvollständigen Maschine“ (Auszug Artikel 2 ):
eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann... Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden,...


Gelten für die unvollständige Machine weitere Richtlinien, z. B. die EMV-RL 2014/30/EU, so darf trotz Konformität mit der EMV-RL kein CE-Zeichen angebracht werden, wenn die Bewertung von Gesund­heits- und Sicherheits­aspekten maßgeblich der Maschinen­richtlinie unterliegt.
Gelten hingegen vornehmlich die Aspekte einer anderen "speziellen" Richtlinie, z. B. der EMV-RL zur Bewertung, weil vom beweglichen Teil eines Geräts keine, von der Elektrik aber eine hohe Gefährdung ausgeht, so kann bei Konformität mit der EMV-RL das CE-Zeichen angebracht werden. Es liegt hier keine unvollständige Maschine vor. Statt einer Montage­anleitung muss nach EMV-RL nun eine Betriebs­anleitung beigelegt werden.

Text aus der MRL 


Artikel 3, Geltung „spezieller" Richtlinien
Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.

Keine Maschinen sind...

Erzeugnisse wie Schiffe, eine Vielzahl von Beförderungs­mitteln, militärisch genutzte Maschinen und Waffen.Sie wurden explizit aus der MRL ausgeschlossen (MLR, Artikel 1, (2)). Besonders relevant - weil im täglichen Einsatz um uns herum - wurden "elektrische und elektronische Erzeugnisse", die unter die Nieder­spannungs­richtlinie 2014/35/EU fallen, von der MRL ausgenommen.
Die Nieder­spannungs­richtlinie 2014/35/EU (bis 04-2016: 73/23/EWG) gilt für Geräte im Spannungs­bereich von 50-1000 V~/AC oder 75-1500 V=/DC. Dazu gehören in der Regel u. a. Gerät wie Büro­maschinen und Elektro­motoren (siehe MRL, Artikel 1, (2), k).
Werden Elektro­motoren jedoch mit ange­flanschtem Getriebe oder ähnlichen beweglichen Anbauten geliefert, gelten sie als unvollständige Maschinen.

Text aus der MRL 


(2) Vom Anwendungsbereich der MLR sind aus­genommen: (Auszug Artikel 1, (2), Punkt k):
k)
elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3) fallen:
-
für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte

-
Audio- und Videogeräte,

-
informationstechnische Geräte,

-
gewöhnliche Büromaschinen,

-
Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte

-
Elektromotoren;

Technische Dokumentation zur Maschine

Der Hersteller einer Maschine übernimmt die Gesamt­verantwortung für die Sicher­heit des Produkts und muss Konformität und Dokumentation für das Gesamt­system bereit stellen.
Neben den üblichen vertraglichen Liefer­vereinbarungen sollte er mit seinen Lieferanten auch den Liefer­umfang der Dokumentation vereinbaren. Dazu gehören
Risikobeurteilung zum Zulieferprodukt,

Betriebs­anleitung mit Konformitäts­erklärung oder Montage­anleitung mit Einbauerklärung

Betriebsanleitung, wenn Aufgaben wie Transport, Bedienung, Wartung oder Fehler­behandlung mit dem Lieferanten­produkt zu lösen sind.

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